Betriebsstätte Ausland vermeiden, GmbH sauber halten – diese Doppelaufgabe beschäftigt fast jeden Unternehmer, der mich aus dem DACH-Raum kontaktiert. Ich lebe seit 2020 in Freeport auf Grand Bahama, rund 20 Minuten Flugzeit von Miami entfernt, und höre die Frage in vielen Varianten: „Kann ich ein paar Monate im Jahr aus dem Ausland arbeiten, ohne dass meine GmbH dort steuerpflichtig wird?“ Oder umgekehrt: „Wenn ich wegziehe, bleibt meine GmbH dann trotzdem in Deutschland hängen?“
Die Paragrafen dazu sind lösbar. Aber was die meisten nicht sehen: Die eigentliche Gefahr ist nicht die Betriebsstätte, die du im Ausland versehentlich begründest. Die eigentliche Gefahr ist, dass du dein ganzes unternehmerisches Leben an eine einzige Rechtsordnung bindest und jede Bewegung nur noch als Risiko begreifst. Ich schreibe das nicht als Steuerberater. Ich bin Plan B Architekt, Diplom-Volkswirt und seit 30 Jahren Immobilienentwickler, und ich bin selbst dreimal ausgewandert. Zweimal habe ich dabei teures Lehrgeld gezahlt. Dieser Beitrag erklärt deshalb den aktuellen Rechtsstand 2026 zu § 12 AO, § 10 AO und dem DBA-Betriebsstättenbegriff, zeigt die typischen Fallen und ordnet ein, warum Vermeiden allein keine Strategie ist.
Betriebsstätte Ausland vermeiden GmbH: Was das Steuerrecht 2026 tatsächlich regelt
Eine Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Entsteht eine solche Einrichtung im Ausland, darf der ausländische Staat – je nach Doppelbesteuerungsabkommen – den dort erwirtschafteten Gewinn der GmbH besteuern.
Das Gesetz nennt ausdrücklich Beispiele: die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen sowie Bauausführungen und Montagen, die länger als sechs Monate dauern. Den vollständigen Wortlaut findest du im Gesetzestext von § 12 AO.
Zwei weitere Begriffe gehören zwingend dazu:
- Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO): der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Gemeint ist der Ort, an dem der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird – also dort, wo der Geschäftsführer die laufenden Entscheidungen tatsächlich trifft.
- Ständiger Vertreter (§ 13 AO): eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Weisungen unterliegt, etwa durch Vertragsabschlüsse.
Für die GmbH ist der Ort der Geschäftsleitung besonders heikel. Nach § 1 KStG ist eine Kapitalgesellschaft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Der Sitz steht im Gesellschaftsvertrag. Die Geschäftsleitung hingegen folgt dem Menschen, der entscheidet.
Daraus ergeben sich zwei Richtungen des Problems. Erstens: Du führst deine deutsche GmbH zeitweise aus dem Ausland und begründest dort eine Betriebsstätte. Zweitens: Du lebst im Ausland, betreibst aber eine ausländische Gesellschaft faktisch aus Deutschland, und das Finanzamt verortet die Geschäftsleitung in Deutschland. Beide Richtungen sind teuer. Beide entstehen durch gelebte Realität, nicht durch Verträge.
§ 12 AO und Art. 5 OECD-Musterabkommen im Vergleich
Das nationale Recht und das Abkommensrecht verwenden ähnliche, aber nicht identische Begriffe. Im Verhältnis zu einem DBA-Staat entscheidet das Abkommen, welcher Staat besteuern darf.
| Kriterium | § 12 AO (deutsches Recht) | Art. 5 OECD-Musterabkommen |
|---|---|---|
| Grundtatbestand | feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit dient | feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird |
| Bauausführung und Montage | ab mehr als 6 Monaten | ab mehr als 12 Monaten |
| Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten | keine ausdrückliche Ausnahme | Ausnahme nach Art. 5 Abs. 4 |
| Vertreter | ständiger Vertreter (§ 13 AO) | abhängiger Vertreter mit Abschlussvollmacht (Art. 5 Abs. 5) |
| Homeoffice | Verfügungsmacht über den Raum entscheidend | Musterkommentar 2025: Schwelle von 50 Prozent der Arbeitszeit |
| Geschäftsleitung | § 10 AO, Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung | Tie-Breaker der Ansässigkeit in Art. 4 Abs. 3 |
Die Änderungen des BEPS-Projekts von 2017 am Vertreterbegriff gelten dabei nur, soweit das jeweilige DBA sie übernommen hat. Welche Fassung für dein Zielland gilt, prüft dein Steuerberater.
Sechs Fallen, durch die eine GmbH ungewollt im Ausland steuerpflichtig wird
Eine ungewollte Betriebsstätte entsteht fast nie durch ein angemietetes Büro, sondern durch Gewohnheiten: Homeoffice, Entscheidungen per Laptop, Vertriebspartner mit Vollmacht. Sechs Fallen tauchen in der Praxis immer wieder auf.
1. Das Homeoffice im Ausland
Die OECD hat am 19. November 2025 ihren Musterkommentar zu Art. 5 aktualisiert. Danach begründet ein Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte, wenn die Person dort weniger als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten verbringt. Liegt der Anteil darüber, kommt es auf einen klaren geschäftlichen Grund für die Anwesenheit im anderen Staat an. Das Bundesfinanzministerium hat diese Grundsätze mit dem finalen BMF-Schreiben zum Betriebsstättenbegriff vom 18. Juni 2026 für Arbeitnehmer-Homeoffices übernommen. Gleichzeitig bleibt die Verfügungsmacht über die Räume das zentrale Kriterium nach deutschem Recht.
2. Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte
Für Geschäftsführer gelten die Homeoffice-Erleichterungen nur eingeschränkt. Das BMF macht ausdrücklich Ausnahmen für Geschäftsleitungs- und Vertreterbetriebsstätten. Der Bundesfinanzhof hat zudem mit Urteil vom 18. Dezember 2024 (I R 47/21) entschieden, dass auch Verwaltungsaufgaben wie Personalführung, Buchhaltung, Finanzkontrolle und Compliance zur Haupttätigkeit zählen. Es muss also nicht das gesamte Geschäft vor Ort laufen. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer vier Monate im Jahr aus einer Wohnung im Ausland führt, steht deshalb schnell im Fokus.
3. Die Verlagerung des Orts der Geschäftsleitung
Verlegt der einzige Geschäftsführer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland und trifft dort die laufenden Entscheidungen, kann der Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO mitwandern. Die GmbH bleibt wegen ihres deutschen Sitzes zwar unbeschränkt steuerpflichtig. Im Verhältnis zu einem DBA-Staat entscheidet jedoch der Tie-Breaker über die Ansässigkeit. Verliert Deutschland dadurch Besteuerungsrechte, drohen Entstrickungsfolgen nach § 12 KStG. Wie man eine GmbH-Verlagerung sauber denkt, beschreibe ich im Beitrag GmbH ins Ausland verlegen.
4. Der Vertriebspartner mit Vollmacht
Ein Mitarbeiter oder freier Vertreter, der im Ausland regelmäßig Verträge für die GmbH abschließt, kann eine Vertreterbetriebsstätte begründen – auch ohne Büro. Maßgeblich ist, ob er nachhaltig für die GmbH handelt und an ihre Weisungen gebunden ist. Klare Rollen, eingeschränkte Vollmachten und eine dokumentierte Vertragsfreigabe in Deutschland reduzieren dieses Risiko deutlich.
5. Kein DBA mit den Bahamas
Zwischen Deutschland und den Bahamas besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Es gilt lediglich das Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch vom 9. April 2010. Für deutsche Unternehmer hat das zwei Folgen. Einerseits gibt es keinen abkommensrechtlichen Tie-Breaker, der Besteuerungsrechte zuordnet. Andererseits bleibt der Gewinn einer bahamaischen Betriebsstätte einer deutschen GmbH in Deutschland voll steuerpflichtig, weil Deutschland das Welteinkommen besteuert und auf den Bahamas keine anrechenbare Steuer anfällt. Eine Betriebsstätte auf den Bahamas „spart“ einer deutschen GmbH also nichts. Hinzu kommt der Datenaustausch über CRS, den ich im Beitrag zum CRS-Datenaustausch erkläre.
6. Die Wegzugsbesteuerung des Gesellschafters
Selbst wenn die GmbH sauber bleibt, trifft ein Wegzug den Gesellschafter persönlich. Nach § 6 AStG gelten Anteile ab 1 Prozent Beteiligung beim Wegzug als veräußert. Seit dem 1. Januar 2022 gilt das ohne EU-Privileg, die Steuer wird nur noch in sieben Jahresraten gestundet. Seit 2025 erfasst die Regelung über § 19 Abs. 3 InvStG außerdem bestimmte Fondsanteile. Die Details erkläre ich im Beitrag Wegzugsbesteuerung bei der GmbH.
Der Hintergrund: ein System, das Bewegung bestraft
Die Betriebsstätten-Frage ist nur die Spitze eines größeren Mangels. Eine deutsche GmbH zahlt rund 30 Prozent Körperschaft- und Gewerbesteuer, Ausschüttungen kommen hinzu. Der Tax Wedge auf Arbeit liegt laut OECD (Taxing Wages 2025) bei 47,9 Prozent. 2025 meldete das Statistische Bundesamt 24.064 Unternehmensinsolvenzen, ein Plus von 10,3 Prozent und der höchste Stand seit 2014. Zudem debattierte der Bundestag am 6. März 2026 erneut über eine Wiedererhebung der Vermögensteuer. Ich nenne diese Konzentration aller Risiken auf ein Land die Heimatmarkt-Falle.
Fallstudie: Vom Vermeiden zum Aufbauen
Ein anonymisierter Fall zeigt, wie sich die Frage nach der Betriebsstätte in eine Strukturfrage verwandelt. Die Zahlen sind gerundet.
Ausgangslage: Ein Hamburger Handels- und Immobilienunternehmer, 52 Jahre alt, rund 3 Millionen Euro Vermögen, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit stabilem Cashflow. Er wollte die Wintermonate auf Grand Bahama verbringen und von dort weiterarbeiten. Gleichzeitig hatte er Sorge, versehentlich eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte zu begründen oder den Ort der Geschäftsleitung zu verschieben. Drei Steuerberater hatten ihm vor allem gesagt, was er nicht darf.
Entscheidung: Wir haben die Frage umgedreht: Was soll in fünf Jahren wo stehen? Die GmbH blieb mit klar dokumentierter Geschäftsleitung in Hamburg; ein zweiter Geschäftsführer vor Ort erhielt echte Entscheidungsbefugnisse. Parallel erwarb er eine Wohnimmobilie auf Grand Bahama für rund 1,2 Millionen US-Dollar und beantragte die Economic Permanent Residency. Eine internationale Struktur mit Bahamas IBC und US-LLC wurde vorbereitet, aber bewusst erst für den Fall eines echten Umzugs vorgesehen. Die Reihenfolge der Schritte stimmte sein Steuerberater mit Blick auf § 6 AStG ab.
Ergebnis: Nach rund neun Monaten war der Residency-Antrag eingereicht, die Immobilie erworben und die Geschäftsleitung der GmbH sauber dokumentiert. Die größte Hürde war das persönliche Interview bei der bahamaischen Behörde, auf das wir ihn vorbereitet hatten. Sein Fazit: „Ich habe drei Jahre lang nur an Vermeidung gedacht. Dabei ging es die ganze Zeit um Aufbau.“
Warum EU und Schweiz keine Lösung sind
Ein Wechsel innerhalb der EU oder in die Schweiz löst das Betriebsstättenproblem nicht, sondern vervielfacht es. Innerhalb der EU wechselst du das Zimmer, nicht das Haus. Vier Gründe sprechen dagegen.
Dichte DBA-Netze bedeuten dichte Prüfungen
Deutschland hat mit allen EU-Staaten und der Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen. Das klingt nach Sicherheit, bedeutet aber auch, dass zwei Finanzverwaltungen dieselbe Betriebsstätte prüfen und Gewinne aufteilen. Für eine mittelständische GmbH heißt das: Verrechnungspreise, Betriebsstättengewinnaufteilung und Dokumentation in zwei Ländern.
Automatischer Datenaustausch und neue Aufsicht
Über die Amtshilferichtlinie DAC und den Standard CRS tauschen EU-Staaten Konto- und Gestaltungsdaten automatisch aus. Seit 2025 baut die EU-Geldwäschebehörde AMLA in Frankfurt zudem ihre Arbeit auf. Eine Struktur in Zypern oder Malta liegt folglich im selben Kontrollnetz wie die GmbH in Hamburg.
Sonderregime verschwinden
Portugal hat sein NHR-Regime 2024 beendet. Spanien hat sein Golden Visa im April 2025 abgeschafft, Großbritannien das Non-Dom-Regime zum 6. April 2025. Der Europäische Gerichtshof kippte im April 2025 außerdem Maltas Staatsbürgerschaftsprogramm. Wer seine Planung auf ein europäisches Sonderregime stützt, baut daher auf Sand.
Die Schweiz ist teuer und eng an die EU gebunden
Die Schweiz erhebt kantonale Vermögenssteuern und ist über bilaterale Verträge eng mit dem Binnenmarkt verflochten. Zudem zeigte die JUSO-Initiative 2025, dass auch dort hohe Abgaben auf große Vermögen zur Abstimmung kommen. Für eine Holding mit echter Substanz sind die Kosten außerdem erheblich. Warum mehrstufige Holdings oft kippen, beschreibe ich im Beitrag zur Holdingstruktur im Ausland.
Die valide Lösung: Eine Wohnsitz-Option außerhalb der EU
Die belastbare Antwort auf das Betriebsstättenproblem ist nicht ein raffinierteres Vermeiden, sondern eine klare Trennung: Die deutsche GmbH wird sauber in Deutschland geführt, und daneben entsteht eine Wohnsitz-Option außerhalb der EU. Ich nenne das „Auswandern ohne auszuwandern“.
Das Bahamas-Referenzmodell beruht auf drei Säulen. Sicherheit durch greifbares Eigentum und britisches Common Law. Escape durch einen steuerneutralen Anker außerhalb des EU-Systems: laut Bahamas Investment Authority 0 Prozent Einkommensteuer, 0 Prozent Kapitalertragsteuer, 0 Prozent Erbschaftsteuer und keine Vermögensteuer. Anker durch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht nahe am US-Markt, ohne US-Steuerresident zu werden.
Zwei Residency-Wege, sauber getrennt
- Home Owner’s Residence Card: keine gesetzliche Mindestinvestition, der Erwerb einer Wohnimmobilie qualifiziert, jährliche Erneuerung, kein Mindestaufenthalt.
- Economic Permanent Residency: dauerhaft gültig, funktional vergleichbar mit einer Green Card. Standardverfahren ab 1.000.000 US-Dollar in Wohnimmobilien mit offiziell 3 bis 9 Monaten Bearbeitung; Fast Track ab 2.500.000 US-Dollar mit 21 bis 45 Tagen. Antragskosten 15.000 BSD einmalig plus 1.000 BSD jährlich. Die Million kann gestaffelt fließen: Grundstück kaufen, Projekt über 1 Million US-Dollar planen, dann beantragen. Mehr dazu im Guide zur Economic Permanent Residency.
Die Unternehmensstruktur nach einem echten Umzug
Über 90 Prozent meiner Mandanten nutzen nach dem Umzug eine Bahamas IBC, oft kombiniert mit einer US-LLC für den Marktzugang in den USA. Die US-LLC hat ihren Sitz in Florida; die Person dahinter wohnt in Freeport, wodurch die LLC als disregarded entity behandelt wird. Entscheidend ist dabei derselbe Grundsatz wie bei der Betriebsstätte: Die Struktur funktioniert nur, wenn die Entscheidungen tatsächlich dort fallen, wo du lebst. Wer weiterhin in Deutschland wohnt und die LLC von dort führt, bleibt in Deutschland steuerpflichtig. Die Fallen dazu beschreibe ich im Beitrag LLC gründen als deutscher Staatsbürger. Eine Einordnung der IBC findest du im Beitrag Unternehmen auf den Bahamas gründen.
Deutschland und Bahamas im Vergleich
| Kriterium | Deutschland (GmbH) | Bahamas |
|---|---|---|
| Unternehmensgewinn | rund 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer | keine allgemeine Körperschaftsteuer (Ausnahme: Mindeststeuer für Konzerne ab 750 Mio. Euro Umsatz) |
| Einkommensteuer | bis 45 % plus Solidaritätszuschlag | 0 % |
| Kapitalertragsteuer | 25 % plus Solidaritätszuschlag | 0 % |
| Erbschaftsteuer | bis 50 % je nach Steuerklasse | 0 % |
| Vermögensteuer | ausgesetzt, politisch umstritten | keine |
| Doppelbesteuerungsabkommen | dichtes Netz | kein DBA mit Deutschland, Informationsaustausch seit 2010 |
| Rechtssystem und Währung | Civil Law, Euro | Common Law, BSD 1:1 zum US-Dollar |
| Nähe zum US-Markt | rund 10 Flugstunden nach Miami | rund 20 Flugminuten nach Florida |
Eine Grenze gilt dabei ohne Ausnahme: Residenz ist nicht Steuerresidenz, und beides ist nicht Staatsbürgerschaft. Solange dein Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt, bleibst du hier steuerpflichtig. Steuerneutralität heißt, dass am Zielort keine neue Last entsteht. Die konkreten Steuerfolgen prüft dein Steuerberater, Rechtsfragen zur Residency klärt der bahamaische Immigration Attorney. Wie eine zweite Residenz über eine Immobilie entsteht, zeige ich im Leitfaden zum Plan B über Immobilien. In der Freeport-Zone gilt zusätzlich das Hawksbill Creek Agreement bis 2054 – allerdings nur dort, nicht bahamasweit. Deshalb entwickle ich selbst vor Ort, etwa die ALMA Residences in Freeport.
Die fünf größten Fehler beim Thema Betriebsstätte im Ausland
Die teuersten Fehler entstehen, wenn Unternehmer Formalien mit Realität verwechseln. Diese fünf sehe ich am häufigsten.
- Nur an Vermeidung denken, nie an Aufbau. Wer jahrelang nur ein Steuerdetail optimiert, übersieht die strategische Frage. Gegenmaßnahme: vom Ziel her planen und GmbH, Wohnsitz und Plan B getrennt strukturieren.
- Substanz auf dem Papier vortäuschen. Ein Nominee-Geschäftsführer oder ein jährliches Board-Meeting im Ausland ändert nichts, wenn die laufenden Entscheidungen in Deutschland fallen. Gegenmaßnahme: Entscheidungen dort treffen und dokumentieren, wo die Geschäftsleitung tatsächlich liegen soll.
- Die 183-Tage-Regel überschätzen. Die 183-Tage-Regel betrifft vor allem Arbeitslohn und die Ansässigkeit von Personen, nicht die Betriebsstätte einer GmbH. Gegenmaßnahme: Arbeitszeit, Ort und Funktion getrennt erfassen. Mehr dazu im Beitrag 183-Tage-Regel ist kein Freifahrtschein und im Beitrag zur unbeschränkten Steuerpflicht.
- Innerhalb der EU umziehen und es Plan B nennen. Zypern, Malta oder Portugal liegen im selben Datenaustausch- und Aufsichtssystem. Gegenmaßnahme: eine Option außerhalb der EU mit eigenem Rechtssystem wählen.
- Die Reihenfolge ignorieren. Wer erst umzieht und dann rechnet, löst Wegzugsbesteuerung und Entstrickung zum ungünstigsten Zeitpunkt aus. Gegenmaßnahme: stille Reserven, Geschäftsleitung und Residency mit dem Steuerberater in eine feste Reihenfolge bringen. Warum eine Offshore-Firma allein nichts löst, zeigt der Beitrag Offshore-Firma legal gründen.
Fazit: Vermeiden ist Verteidigung, Aufbauen ist Strategie
Eine Betriebsstätte im Ausland entsteht durch gelebte Realität: durch ein Homeoffice mit Verfügungsmacht, durch Entscheidungen am Laptop, durch Vertreter mit Vollmacht. Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026, der OECD-Musterkommentar 2025 und das BFH-Urteil vom 18. Dezember 2024 machen die Regeln klarer, aber nicht großzügiger. Wer seine GmbH in Deutschland führt, sollte sie deshalb auch sichtbar in Deutschland führen.
Der Mangel ist kein Betriebsunfall. Er ist die Richtung. Deshalb ist die logische Konsequenz nicht ein noch feineres Vermeiden, sondern eine Wohnsitz-Option außerhalb der EU, die neben der GmbH entsteht – rechtlich sauber und steuerneutral am Zielort. Die Frage ist nicht, ob du eine Option außerhalb brauchst – sondern ob sie steht, bevor du sie brauchst. Wer nur einen Plan hat, ist erpressbar.
Ich bin diesen Weg selbst gegangen. Dreimal. Die Lernkurve beschreibe ich im Buch „Auswandern Bahamas“. Mehr über meinen Hintergrund steht auf der Seite über Christoph Albeck, den Standortüberblick findest du unter Auswandern Bahamas und den breiteren Rahmen im Überblick zur Immobilien-Diversifikation im Ausland.
Häufige Fragen zur Betriebsstätte einer GmbH im Ausland
Was ist eine Betriebsstätte nach § 12 AO?
Eine Betriebsstätte nach § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu zählen ausdrücklich die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Warenlager sowie Bauausführungen und Montagen von mehr als sechs Monaten. Entscheidend ist, dass das Unternehmen über die Einrichtung eine gewisse Verfügungsmacht hat und die Nutzung auf Dauer angelegt ist.
Begründet ein Homeoffice im Ausland eine Betriebsstätte?
Ein Homeoffice im Ausland begründet in der Regel keine Betriebsstätte, wenn dort weniger als 50 Prozent der Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten anfallen. So sieht es der OECD-Musterkommentar vom 19. November 2025 vor, den das BMF am 18. Juni 2026 für Arbeitnehmer übernommen hat. Für Geschäftsführer mit Leitungsfunktion gelten jedoch Ausnahmen, weil eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte entstehen kann.
Wo liegt der Ort der Geschäftsleitung einer GmbH?
Der Ort der Geschäftsleitung einer GmbH liegt nach § 10 AO am Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Das ist der Ort, an dem der Geschäftsführer die laufenden, für das Tagesgeschäft maßgeblichen Entscheidungen tatsächlich trifft. Protokolle und Gesellschafterbeschlüsse an einem anderen Ort ändern daran wenig. Der Ort der Geschäftsleitung folgt deshalb meist dem Menschen, der entscheidet.
Kann ich als GmbH-Geschäftsführer im Ausland arbeiten?
Ja, ein GmbH-Geschäftsführer kann zeitweise im Ausland arbeiten, sollte dabei aber Dauer, Funktion und Räumlichkeiten genau dokumentieren. Kritisch wird es, wenn er regelmäßig und über längere Zeit die Geschäfte aus einer festen Einrichtung im Ausland führt. Dann drohen eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte oder eine Verlagerung des Orts der Geschäftsleitung. Die Einzelfallprüfung übernimmt der Steuerberater.
Was passiert, wenn meine GmbH ungewollt eine Betriebsstätte im Ausland hat?
Hat eine GmbH ungewollt eine Betriebsstätte im Ausland, darf der andere Staat je nach DBA den zurechenbaren Gewinn besteuern. Deutschland stellt diesen Gewinn dann frei oder rechnet die ausländische Steuer an. Zusätzlich entstehen Pflichten zur Gewinnaufteilung, Buchführung und Erklärung im Ausland. Ohne Abkommen, etwa mit den Bahamas, bleibt der Gewinn in Deutschland voll steuerpflichtig.
Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Bahamas?
Nein, zwischen Deutschland und den Bahamas gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen. Beide Staaten haben am 9. April 2010 lediglich ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen geschlossen. Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland gilt deshalb uneingeschränkt das deutsche Steuerrecht. Da die Bahamas keine Einkommensteuer erheben, entsteht dort auch keine anrechenbare Steuer.
Schützt die 183-Tage-Regel vor einer Betriebsstätte?
Nein, die 183-Tage-Regel schützt nicht vor einer Betriebsstätte. Sie regelt in Doppelbesteuerungsabkommen vor allem, wo Arbeitslohn besteuert wird, und spielt bei der Ansässigkeit von Personen eine Rolle. Ob eine GmbH im Ausland eine Betriebsstätte hat, hängt hingegen von fester Einrichtung, Dauer, Verfügungsmacht und Funktion ab. Mehr dazu im Beitrag zur 183-Tage-Regel.
Wann greift die Wegzugsbesteuerung für GmbH-Gesellschafter?
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift, wenn ein Gesellschafter mit mindestens 1 Prozent Beteiligung seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet. Die Anteile gelten dann als veräußert, obwohl kein Verkauf stattfindet. Seit dem 1. Januar 2022 gilt das auch beim Wegzug in EU-Staaten; die Steuer wird in sieben Jahresraten gestundet. Die Berechnung übernimmt der Steuerberater.
Kann eine Bahamas IBC von Deutschland aus geführt werden?
Eine Bahamas IBC kann zwar formal von Deutschland aus geführt werden, ist dann aber in Deutschland steuerpflichtig. Liegt der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, ist die Gesellschaft nach § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Eine IBC ergibt deshalb erst Sinn, wenn der Unternehmer tatsächlich in Freeport oder an einem anderen Ort außerhalb Deutschlands lebt und dort entscheidet.
Was kostet die Economic Permanent Residency auf den Bahamas?
Die Economic Permanent Residency setzt im Standardverfahren mindestens 1.000.000 US-Dollar in Wohnimmobilien voraus, im Fast Track mindestens 2.500.000 US-Dollar. Die Antragskosten betragen 15.000 BSD einmalig und 1.000 BSD jährlich. Die Bearbeitung dauert offiziell 3 bis 9 Monate oder 21 bis 45 Tage. Ein Mindestaufenthalt ist nicht vorgeschrieben; Details bestätigt der Immigration Attorney.
Wer ist Christoph Albeck?
Christoph Albeck ist Diplom-Volkswirt, Immobilienentwickler mit 30 Jahren Erfahrung und Plan B Architekt. Er lebt seit 2020 in Freeport auf Grand Bahama und entwickelt dort eigene Projekte wie die ALMA Residences. Christoph Albeck ist selbst dreimal ausgewandert und begleitet Unternehmer aus dem DACH-Raum beim Aufbau einer Wohnsitz-Option außerhalb der EU. Er ist ausdrücklich kein Steuerberater.
Warum Grand Bahama statt Dubai oder Zypern?
Grand Bahama bietet 0 Prozent Einkommensteuer, Common Law und eine US-Dollar-Bindung bei rund 20 Minuten Flugzeit nach Florida. Christoph Albeck hat Dubai getestet und verworfen, weil kein starker Heimatmarkt existiert und seit 2023 eine Körperschaftsteuer von 9 Prozent gilt. Zypern liegt innerhalb der EU und damit im selben Datenaustausch- und Aufsichtssystem wie Deutschland.
Was bedeutet „Auswandern ohne auszuwandern“ für GmbH-Inhaber?
„Auswandern ohne auszuwandern“ bedeutet für GmbH-Inhaber, eine Wohnsitz-Option außerhalb der EU aufzubauen, während die GmbH sauber in Deutschland geführt wird. Christoph Albeck versteht darunter Immobilie plus Aufenthaltsrecht als Anker, ohne sofortigen Umzug. Die deutsche Steuerpflicht bleibt bestehen, solange der Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt. Die Option steht bereit, wenn sich die Lage ändert.
Zwei Wege – je nachdem, wer du bist
Ein Plan B außerhalb der EU entsteht nicht durch Lesen. Er entsteht durch einen ersten konkreten Schritt. Welcher passt zu dir?
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